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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Mark Deutschland GmbH

§ 1 Geltungsbereich

1.1. Es gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder davon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nicht an, es sei denn, er hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Verkaufsbedingungen des Verkäufers gelten somit auch, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder von den Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.

1.2. Im Falle eines Widerspruchs zwischen einer allgemeinen Geschäftsbedingung und einer Bedingung, welche keine allgemeine Geschäftsbedingung ist, geht die letztere vor.

1.3. Alle im Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses getroffenen mündlichen Vereinbarungen und Nebenabreden sowie der Vertrag selbst bedürfen zur Gültigkeit der Schriftform.

Unsere Abschlussvertreter sind nur zu schriftlichen Zusagen befugt. Mündliche Abreden dieser bedürfen zur Gültigkeit daher der schriftlichen Bestätigung.

§ 2 Zustandekommen des Kaufvertrages

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend.

2.2. Ist die Bestellung des Käufers als Antrag gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann der Verkäufer diesen innerhalb von 14 Tagen annehmen.

2.3. Der Kaufvertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers über das Kaufangebot (Bestellung) des Käufers oder stillschweigend durch die Übersendung des Kaufgegenstandes an den Käufer zustande.

§ 3 Beschaffenheit

3.1. Die Vereinbarung der Beschaffenheit erfolgt nach Maßgabe unserer Auftragsbestätigung.

3.2. Unsere Produktbeschreibungen bzw. die vereinbarten Spezifikationen, Eigenschaften der Waren, die der Käufer nach unseren öffentlichen Äußerungen oder denen unserer Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung der Waren oder aufgrund eines Handelsbrauchs erwarten kann, gehören nur dann zur vereinbarten Beschaffenheit, wenn wir sie ausdrücklich in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung wiedergeben.

3.3. Garantien sind nur dann verbindlich für uns, wenn wir sie in einem verbindlichen Angebot oder einer Auftragsbestätigung als solche bezeichnet haben und dort auch unsere Verpflichtungen aus der Garantie im Einzelnen festgehalten sind.

§ 4 Preis

4.1. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu der am Versandtag gültigen Preisliste berechnet.

4.2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk bzw. Auslieferungslager.

4.3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

§ 5 Lieferung, Lieferfrist, Lieferunterbrechungen

5.1. Die Leistungspflicht des Verkäufers steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch seinen Vertragspartner, sofern dem Verkäufer kein Verschulden trifft, also er die Nichtbelieferung nicht schuldhaft herbeigeführt hat.

Der Verkäufer wird dem Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und Gegenleistungen des Käufers unverzüglich erstatten.

5.2. Teillieferungen bleiben uns vorbehalten, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Für die Berechnung gelten sie als geschlossene Lieferung.

Die darüber erteilten Rechnungen sind unabhängig von der Gesamtlieferung zahlbar.

5.3. Die Lieferpflicht des Verkäufers ruht, solange der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist.

5.4. Die Lieferfrist ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.

5.5. Die Lieferfrist verlängert sich beim Eintritt von unvorhergesehenen Hindernissen (höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen und sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen), die der Verkäufer trotz der nach den Umständen des Falles zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnte, um die Dauer der Behinderung.

Der Verkäufer wird dem Käufer unverzüglich solche Hindernisse mitteilen.

5.6. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk bzw. Auslieferungslager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Bei vorzeitiger Lieferung ist deren und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgeblich.

§ 6 Nachlieferungsfrist

6.1. Die Parteien vereinbaren schon jetzt, dass nach Ablauf der Lieferfrist eine Nachlieferungsfrist von 12 Tagen in Lauf gesetzt wird.

6.2. Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung sind somit vor Ablauf der Nachlieferungsfrist ausgeschlossen.

Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt.

6.3. Will der Käufer Schadensersatz statt der Leistung beanspruchen, so muss er dem Verkäufer eine 14-Tagefrist setzen mit der Androhung, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne.

§ 7 Versand

7.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk bzw. Auslieferungslager als Leistungsort vereinbart.

7.2. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware auf den Käufer über, der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

7.3. Im Fall des Versendungskaufs geht die Gefahr mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Auslieferungslagers über.

7.4. Falls keine besondere Weisung vorliegt, obliegt uns die Bestimmung der Art der Versendung.

§ 8 Zahlungen

8.1. Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt.

8.2. Soweit keine besondere Vereinbarung besteht, sind unsere Rechnungen sofort fällig und innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug auszugleichen.

8.3. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu berechnen. Der Verkäufer behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

8.4. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.

8.5. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder entscheidungsreifen bzw. rechtskräftig festgestellten Gegenanforderungen aufrechnen oder deswegen Zurückbehaltungsrechte geltend machen. Dies gilt auch im Falle der Zahlungseinstellung des Verkäufers.

§ 9 Mängelrechte

9.1. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Eintreffen bei ihm auf Mängel, einschließlich Mengenabweichung und Falschlieferung, sorgfältig zu untersuchen.

9.2. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort (offener Mangel), oder wenn der Mangel bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar war (verborgener Mangel), binnen 7 Tagen nach seiner Entdeckung an den Verkäufer abgesendet wird.

9.3. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen.

9.4. Bei berechtigter Mängelrüge hat der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware nach Rückempfang der Ware.

9.5. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernimmt der Verkäufer bei Vorliegen einer berechtigten Mängelrüge, soweit sich diese nicht erheblich dadurch erhöhen, dass der Kaufgegenstand nach einem anderen Ort als den Lieferort verbracht wurde.

Der Käufer sorgt auf seine Kosten für den erforderlichen Zugang ( wie z.B. der Einsatz von Hebebühnen) zum Kaufgegenstand, damit der Verkäufer sich von dem Mangel überzeugen und gegebenenfalls nacherfüllen kann.

9.6. Im Fall einer nicht berechtigten Mängelrüge sind wir nicht verpflichtet, alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Weg, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Dem Kunden werden dann die erforderlichen Aufwendungen in Rechnung gestellt.

9.7. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

9.8. Ist die Abweichung von der Beschaffenheit nicht erheblich, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.

9.9. Bei Rückgabe der Ware ist das folgende Rückgabeverfahren einzuhalten: Bei berechtigter Mängelrüge wird eine Rücksendegenehmigung einschließlich Rückgabeformular direkt an den Käufer gesandt. Ohne eine ordnungsgemäße Rücksendegenehmigung des Verkäufers dürfen keine Waren zurückgesendet werden

Alle Rücksendungen müssen innerhalb von 30 Tagen ab Erteilung der Rücksendegenehmigung mit vollständig ausgefülltem Rückgabeformular, bei dem auf der Rücksendegenehmigung angegebenen Lager des Verkäufers eingehen. Sofern sich aus der Rücksendegenehmigung nichts anderes ergibt, sind alle genehmigten Rücksendungen UNFREI (Empfänger bezahlt die Fracht) an den Verkäufer zu senden. Die zurückgesendete Waren, die weder der Menge nach noch in der Ausführung mit der Rücksendegenehmigung übereinstimmt, werden auf Kosten des Käufers an diesen zurückgesandt.

9.10. Für den Fall, dass der Käufer in Ausübung seiner Mängelrechte eine Belastungsanzeige ausstellt, hat diese unter Angabe des Kundennamens, der Konto- und Kundennummer, Rechnungs- und/oder Auftragsnummer, Stückzahl, Beanstandungsgrund, Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer und Währung zu erfolgen. Bei berechtigter Mängelhaftung wird eine Gutschrift ausgestellt und an den Käufer übersandt.

Solange der Käufer dem Verkäufer nicht Gelegenheit gibt, sich von dem Mangel zu überzeugen, er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung stellt, kann der Verkäufer das Begehren der Erfüllung der Mängelansprüche verweigern.

9.11. Für Mängel, die durch natürliche Abnutzung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe oder chemische, elektromechanische oder elektrische Einflüsse entstehen, wird keine Haftung übernommen, soweit diese Umstände nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.

9.12. Weitere Mängelansprüche, gleich welcher Art, sind vorbehaltlich etwaiger nach Maßgabe von § 10 beschränkter Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

9.13. Nur die Rücknahme von unbeschädigter, Original verpackter, voll einlagerungs- und wiederverkaufsfähiger Ware erfolgt aus Kulanz. Nach Prüfung der zurückgesandten Ware werden wir einen angemessenen Teil des Verkaufspreises rückvergüten, höchstens jedoch 80% des Verkaufspreises.

9.14. Die Ansprüche wegen eines Mangels verjähren in zwei Jahren nach Ablieferung der Sache, soweit nicht gesetzlich eine längere Verjährungsfrist gilt.

§ 10 Haftungsbegrenzung

10.1. Für Ansprüche auf Schadensersatz für schuldhafte Handlung, gleich aus welchem Rechtsgrund, unter anderem Verzug, positive Vertragsverletzung, Unmöglichkeit, nachträgliches Unvermögen, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen sowie von Beratungspflichten, unerlaubter Handlung, Produkthaftpflicht, haften wir im Falle leichter Fahrlässigkeit nur bei einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Pflichten

10.2. Im Übrigen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie eine verschuldensunabhängige Haftung ausgeschlossen.

10.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht in den Fällen einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für Personenschäden (Leben, Körper, Gesundheit) für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware und bei arglistig verschwiegenen Mängeln.

10.4. Im Falle der Haftung, ausgenommen vorsätzliches Verschulden, haften wir nur für den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden.

10.5. Die Haftungsregelung gemäß Ziffer 9.1 und 9.2 gilt auch zugunsten unserer Mitarbeiter.

10.6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch, wenn eine Ware nur der Gattung nach bestimmt ist.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

11.1. Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichneten Forderungen geleistet werden. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Käufer in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).

11.2. Verarbeitungen der Vorbehaltsware erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne den Verkäufer zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 9.1. Bei der Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verarbeitung, so überträgt der Käufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsrechte im Sinne der Ziffer 10.1.

11.3. Der Käufer ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er nicht in Verzug ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern und zu verarbeiten. Jede andere Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Käufers. Stundet der Käufer seinem Kunden den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen der Verkäufer sich das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten hat. Anderenfalls ist der Käufer zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.

11.4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden hiermit an den Verkäufer abgetreten. Sie dienen im selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Käufer ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf den Verkäufer übergehen.

11.5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.

11.6. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Käufer bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.

11.7. Der Käufer ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an den Verkäufer abgetretenen Forderungen ermächtigt. Der Verkäufer ist zum Widerruf berechtigt, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer nicht ordnungsgemäß nachkommt oder dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers erheblich zu mindern geeignet sind. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechts vor, hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers hin ihm unverzüglich die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderung erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer ist auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt.

11.8, Wenn der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt geltend macht, so kann er die Vorbehaltsware ohne vorherigen Rücktritt vom Vertrag herausverlangen. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt nur dann vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt, und bedarf keiner vorherigen Fristsetzung. Das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt. Nach erklärtem Rücktritt ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nicht verpflichtet.

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

12.1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist der Sitz des Verkäufers.

12.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist nach Wahl des Verkäufers der Sitz des Verkäufers oder des Abnehmers, für Klagen des Verkäufers ausschließlich der Sitz des Verkäufers. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.

12.3. Es gilt materielles deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980.

§ 13 Teilnichtigkeit

Sollte eine der vorstehenden Bedingungen oder ein Teil derselben unwirksam sein oder werden oder eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten, so berührt dies im Zweifel die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.